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   LSG Rheinland-Pfalz, 24.05.2007 - L 5 LW 10/06   

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https://dejure.org/2007,19790
LSG Rheinland-Pfalz, 24.05.2007 - L 5 LW 10/06 (https://dejure.org/2007,19790)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.05.2007 - L 5 LW 10/06 (https://dejure.org/2007,19790)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - L 5 LW 10/06 (https://dejure.org/2007,19790)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ALG § 1 Abs. 2 S. 1 § 1 Abs. 2 S. 2 § 1 Abs. 7
    Versicherungspflicht von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft in der Alterssicherung der Landwirte

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 29.07.1969 - 7 RLw 9/68
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.05.2007 - L 5 LW 10/06
    Anders ist die Rechtslage nur, wenn einem oder mehreren Miterben das landwirtschaftliche Unternehmen wirtschaftlich und tatsächlich mit der Maßgabe überlassen wird, dieses bis zur Auseinandersetzung zu betreiben und das Unternehmerrisiko zu tragen (BSG 29.7.1969 11/7 RLw 9/68; 12.12.1969 11/7 RLw 22/68).

    Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden (BSG 29.7.1969, aaO).

    Entscheidend ist, wer in der Zeit bis zur Auseinandersetzung das Risiko des Unternehmens trägt, ob also Gewinn und Verlust aus dem Unternehmen nach dem Willen der Miterben in dieser Zeit die Erbengemeinschaft oder einen der den Betrieb führenden Miterben treffen (BSG 29.7.1969, aaO).

  • BSG, 09.02.1971 - 11 RLw 6/69

    Forstwirtschaftliches Unternehmen - Gemeinschaftliches Betreiben -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.05.2007 - L 5 LW 10/06
    Zur Begründung hieß es ua: Wenn an einem Unternehmen mehrere Personen beteiligt seien, komme es für die Versicherungspflicht des einzelnen Versicherten nur darauf an, ob das ungeteilte Unternehmen die Mindestgröße erreiche (Hinweis auf Bundessozialgericht BSG 9.2.1971 11 RLw 6/69).
  • BSG, 12.12.1969 - 7 RLw 22/68
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 24.05.2007 - L 5 LW 10/06
    Anders ist die Rechtslage nur, wenn einem oder mehreren Miterben das landwirtschaftliche Unternehmen wirtschaftlich und tatsächlich mit der Maßgabe überlassen wird, dieses bis zur Auseinandersetzung zu betreiben und das Unternehmerrisiko zu tragen (BSG 29.7.1969 11/7 RLw 9/68; 12.12.1969 11/7 RLw 22/68).
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